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News

Wir informieren Sie über aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung

Themenübersicht
  • Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)
  • Verbot von Kurzzeitvermietungen
  • Pflicht zum Insolvenzantrag bleibt ausgesetzt
  • Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts
  • Keine Werbung auf Social-Media-Plattformen mit über Gewinnspiele generierten Bewertungen
  • Abmahnmissbrauch – Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen Mindestlohn für Einsatz in der umfassenden häuslichen Betreuung
  • Falsche Angaben beim Versicherungsvertrag
  • Änderungen eines Testaments bedürfen immer der Unterschrift
November 2020

Falsche Angaben beim Versicherungsvertrag

Beantwortet ein Versicherungsnehmer beim Vertragsschluss Fragen zum Gesundheitszustand bewusst wahrheitswidrig, kann die Versicherung vom Vertrag zurücktreten.
Bürokratieentlastungsgesetz

Diesem Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vater hatte im Jahr 2011 für seine damals 15-jährige Tochter eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Die Frage nach Vorerkrankungen im Versicherungsformular hatte der Vater mit „nein“ beantwortet, obwohl die Tochter damals bereits seit zwei Jahren an einer Psycho- und Verhaltenstherapie, unter anderem wegen Entwicklungs- und Essstörungen, teilnahm. Als der Vater die Versicherung im Juli 2016 in Anspruch nehmen wollte, weil seine Tochter wegen psychischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage war, ihre Schulausbildung fortzusetzen oder eine Berufsausbildung zu beginnen, lehnte die Versicherung dies ab und trat vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurück.

 Das OLG gab der Versicherung recht und führte u. a. aus, dass sich der Vater nicht darauf zurückziehen konnte, dass einige Störungen seiner Tochter seinerzeit ausgeheilt waren, denn im Wortlaut des Formulars wurde eindeutig nach aufgetretenen Krankheiten in den letzten fünf Jahren gefragt.

 

Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)

Neben dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat der Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes zugestimmt.

Die neuen Regelungen gelten voraussichtlich ab 1.12.2020.

Mehr Geld für Fortbildungen

Nachfolgend die wichtigsten Punkte im Überblick:

 

  • Mieter haben künftig einen Anspruch darauf, dass Vermieter den Einbau einer Elektro-Ladestation sowie Maßnahmen zur Barrierereduzierung und zum Einbruchschutz auf Kosten der Mieter gestatten.
  • Einzelne Wohnungseigentümer können künftig verlangen, dass sog. privilegierte Maßnahmen von den Miteigentümern zu gestatten sind (z. B. Einbau einer Lademöglichkeit für E-Autos, Aus- und Umbaumaßnahmen für mehr Barrierefreiheit, zum Einbruchschutz und für einen Glasfaseranschluss). Es bedarf hier künftig nicht mehr der Zustimmung aller. Die Kosten trägt der jeweilige Eigentümer.
  • Bauliche Maßnahmen: Hat eine doppelt qualifizierte Mehrheit in der Eigentümerversammlung (das heißt: mehr als zwei Drittel der Stimmen auf der Eigentümerversammlung und mindestens 50 % der Miteigentumsanteile an der Immobilie) für die Maßnahme gestimmt, haben alle Eigentümer die Maßnahme zu bezahlen. Das gilt nicht, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Gibt es für die Maßnahme nur einen einfachen Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung, müssen diejenigen dafür zahlen, die dafür gestimmt haben.
  • Verwalter dürfen nur über Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung und über solche, die keine gewichtigen finanziellen Auswirkungen für die Wohnungseigentümer haben, entscheiden. Ferner können Verwalter erleichtert abberufen und die Verwalterverträge erleichtert gekündigt werden. Eigentümer haben künftig das Recht auf einen Verwalter mit einem Sachkundenachweis.

Änderungen eines Testaments bedürfen immer der Unterschrift

Änderungen eines Testaments können grundsätzlich auch auf der Kopie des eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen werden. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind.

Eine Erblasserin verfasste handschriftlich ein Testament. Das Original wurde in einem Bankschließfach deponiert und Kopien verwahrte sie in ihrer Wohnung. Auf einer der Kopien nahm die Erblasserin zwei handschriftliche Ergänzungen bzw. Streichungen vor. Die erste Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift, bei der zweiten Änderung hingegen fehlte eine Unterschrift. Nach dem Tod der Erblasserin berief sich einer der beiden Söhne darauf, entsprechend der beiden vorgenommenen Änderungen Alleinerbe geworden zu sein und beantragte die Erteilung eines Alleinerbscheins.

Die Richter sahen in der zweiten Änderung keine gültige Testamentsänderung, sodass die Erteilung des Alleinerbscheins abgelehnt wurde. Nachdem die Erblasserin ihre erste Änderung unterzeichnet hatte, ihre zweite Änderung jedoch nicht, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelte, führten die Richter in ihrer Begründung aus.

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